Familienrecht - Sorgerecht - Umgangsrecht

familienrechtII. Die elterliche Sorge

Das Sorgerecht (auch: elterliche Sorge) für minderjährige Kinder steht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann der Vater (nur) dann Mitinhaber der elterlichen Sorge werden, wenn beide Eltern eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben.

An der elterlichen Sorge ändert sich durch Trennung und Scheidung nichts. Bei getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, alle Alltagsentscheidungen allein treffen, jedoch müssen die Eltern bei wesentlichen Lebensentscheidungen wie Schulform oder schwerwiegenden medizinischen Behandlungen, die nicht unaufschiebbar sind usw. zusammen entscheiden.

Nur wenn ein Elternteil beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, entscheidet eine Richterin oder Richter des Familiengerichts, das ist eine spezialisierte Abteilung des Amtsgerichts. 

Das Gericht überträgt die elterliche Sorge nach einer Trennung der Eltern einem Elternteil allein, wenn das beide Eltern wollen oder es dem Wohle des Kindes entspricht. Kinder haben dabei ein Wörtchen mitzureden, den es geht schließlich um sie: die Familienrichterin oder der Familienrichter hört sich persönlich an, was das Kind dazu zu sagen hat, und auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sprechen mit dem Kind.

III. Das Umgangsrecht

1. Umgang mit Kindern

Kinder haben Anspruch auf Kontakte mit beiden Elternteilen, gleichgültig ob diese zusammen leben, sich getrennt haben oder nie zusammen gelebt haben. Diese Kontakte sind wichtig und grundsätzlich förderlich für ein Kind, auch wenn sich die Eltern gestritten haben und viel Verbitterung zwischen ihnen herrscht. Auch der Elternteil, beim dem Kinder nicht leben hat Anspruch darauf, seine Kinder regelmäßig zu sehen und über ihr Wohlergehen auf dem Laufenden gehalten zu werden. Auch die Kontakte zu Großeltern, Stiefeltern und anderen den Kindern nahe stehenden Personen sollten nicht abreißen.

2. Regelung des Umgangs durch Familienrichter

Normalerweise regeln die Familienrichter Umgangskontakte so, dass die Kinder den Elternteil, bei dem sie nicht leben, regelmäßig in seiner Wohnung besuchen und auch mit ihm Urlaub machen. Dauer und Häufigkeit, Übernachtungen und andere Einzelheiten hängen von den Umständen ab. Wichtig ist u.a. das Alter der Kinder und die Vertrautheit mit dem Elternteil. Für die Kontakte mit den anderen nahe stehenden Personen kommt es auf den Einzelfall an.
Das Familiengericht regelt auf Antrag Umfang und Häufigkeit dieser Kontakte oder schließt Kontakte für eine begrenzte Zeit aus, wenn sie im Ausnahmefall schädlich für das Kind sein sollten.

 

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