Familienrecht - Unterhalt

III. Unterhalt für Kinder

Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. Das gilt für minderjährige und in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder. Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, so genannten Barunterhalt zahlen - also einen monatlichen Geldbetrag. Der Betrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens dieses Elternteils. Maßgebend ist das Durchschnittseinkommen eines Jahres.

Die Mindest- Unterhaltssätze werden von der Bundesregierung als „Regelbetrag“ in einer Verordnung festgesetzt. Für den Beispielsfall einer Familie, in der zwei Kinder und ein Ehepartner Unterhalt beanspruchen können, sind Bedarfssätze für die Kinder in der so genannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt worden. Diese Tabelle haben ursprünglich Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus ihrer Erfahrung aufgestellt; sie ist kein Gesetz, wird aber von den Gerichten allgemein - mit geringen Abweichungen - angewandt. Sie wird alle ein bis zwei Jahre angepasst und enthält auch wichtige Anmerkungen zur Berechnungsweise.

Einen vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss (der so genannte Unterhaltsschuldner) kostenlos beim Jugendamt der Gemeinde erstellen lassen. Bevor man wegen des Unterhalts zu Gericht geht, ist es sinnvoll, den Unterhaltsschuldner aufzufordern, eine solche Urkunde beim Jugendamt erstellen zu lassen. Das Jugendamt hilft auch bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, springt mit Vorschussleistungen ein und holt sich dann beim Unterhaltsschuldner den vorgeschossenen Betrag zurück.

2. Der Ehegattenunterhalt

Nach einer Trennung hat derjenige Ehepartner, der weniger oder kein Einkommen hat, Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegen den besser verdienenden Partner - jedenfalls so lange, wie noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einer dauerhaften Trennung oder Scheidung kommt. Wenn das feststeht oder wenn die Ehe geschieden ist, hat einen solchen Unterhaltsanspruch nur noch derjenige, der sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanziell unterhalten kann. Solche Gründe sind zum Beispiel Kindererziehung, wenn die Kinder noch klein sind, oder eigene Krankheit oder Behinderung.
Der Anspruch richtet sich nach den so genannten ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, was während der Ehe verlässlich und dauerhaft an Einkünften hereinkam, aber auch was an Ratenzahlungen und Belastungen vom Einkommen abging.
Sind beide Partner berufstätig, so ist als Faustformel 3/7 der Differenz der Einkünfte (nach Abzug von Kindesunterhalt und Belastungen) zu zahlen; bei Rentnern ist es die Hälfte der Differenz.
Hat nur ein Partner Einkommen, so ist 3/7 des Einkommens (nach Abzügen wie oben) bzw. ½ des Einkommens als Unterhalt fällig.

Die Berechnung des Unterhalts und die Frage, ob überhaupt Ansprüche des Ehepartners auf Unterhalt bestehen, ist oft schwierig und wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Sie sollten sich hier anwaltlich beraten lassen. Das gilt auch für die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Unterhaltsanspruch endet - z.B. durch Einkommensänderungen oder sonstige Gründe.

 

Banner
Banner
Banner
Banner