Die Wohnungszuweisung bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern
Will sich ein Ehepartner von dem anderen trennen und können die beiden sich nicht einigen, wer die gemeinsame Wohnung behalten darf, kann man das Familiengericht anrufen und um "Wohnungszuweisung" bitten. Das Gericht weist einem Partner die Wohnung zu, wenn eine andere Lösung für den Antrag stellenden Ehepartner unzumutbar wäre (eine "unbillige Härte"). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Ehefrau von ihrem Mann geschlagen wird und mit den Kindern keine andere Zuflucht hat, während der Ehemann bei seinen Eltern oder Freunden Unterschlupf finden kann.
Auch unabhängig von Härtegründen kann das Gericht mit der Scheidung über die abschließende Zuweisung der Wohnung entscheiden und dann auch das Mietverhältnis neu gestalten.
Diese Regeln geltend entsprechend für eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften.
Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz
Nach dem Gewaltschutzgesetz ist seit 1.1.2002 eine - zeitlich befristete - Wohnungszuweisung auch bei nicht miteinander verheirateten Paaren oder Wohngemeinschaften möglich, wenn ein Mitbewohner gegen einen anderen Gewalt angewendet hat oder mit Gewalt gedroht hat.
Derjenige, dem die Wohnung durch gerichtlichen Beschluss zugewiesen wird, muss selbst den Gerichtsvollzieher beauftragen, den anderen Partner im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Wohnung zu setzen - falls der nicht von alleine dem Beschluss Folge leistet. Bei einer Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht auch anordnen, dass die Wohnung sofort zwangsgeräumt wird, ohne dass der Wohnungszuweisungsbeschluss vorher zugestellt werden muss.





