Familienrecht - Lebenspartnerschaften

1. Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden Das Lebenspartnerschaftsgesetz bestimmt keine konkrete Stelle vor der die Lebenspartnerschaft geschlossen werden kann, sondern überlässt die Bestimmung den 16 Bundesländern.
In Niedersachsen sind die Standesämter zuständig.

2. Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner bekommen ein gesetzliches Erbrecht und gelten als Familienangehörige. Sie können für Kinder des andern Partners, für die er / sie die elterliche Sorge hat, alltägliche Dinge mit entscheiden und in Notfällen alle notwendigen Entscheidung für die Kinder auch allein treffen. Sie können einen gemeinsamen Namen führen und müssen einander Unterhalt leisten.

3. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • beide Lebenspartner haben vor mehr als einem Jahr in öffentlich beurkundeter Form erklärt, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen,
  • oder ein Lebenspartner hat vor mehr als drei Jahren in öffentlich beurkundeter Form erklärt, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen,
  • oder die Fortsetzung wäre eine unzumutbare Härte aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen - ohne vorherige fristgemäße "Trennungserklärung".

Für die gerichtlichen Regelungen, die mit der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft zusammen hängen, gelten im Wesentlichen dieselben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe, was z.B. anwaltliche Vertretung, Prozesskostenhilfe und Kosten angeht.

4. Kein Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich (also eine Angleichung der während der Zeit der Partnerschaft angesammelten Rentenansprüche wie bei der Ehe) ist bei der Aufhebung von Lebenspartnerschaften nicht vorgesehen.

5. Unterhalt

Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der Ehe. Unterhaltsansprüche hat nach Trennung und Aufhebung nur, wer sich nicht durch zumutbare Arbeit selbst unterhalten kann.
Unterhaltsansprüche können gerichtlich mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon geltend gemacht werden.

6. Wohnungszuweisung und Hausratsverteilung

Bei Streit um Wohnung und Hausrat kann das Familiengericht auf Antrag den Hausrat aufteilen sowie die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen. Den Antrag kann man mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon stellen.

7. Zugewinnausgleich

Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht wie bei der Scheidung einer Ehe ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch dieser Antrag kann mit dem Trennungsverfahren verbunden werden oder getrennt geltend gemacht werden. Für diesen Antrag muss man einen Anwalt beauftragen.

 

Banner
Banner
Banner
Banner