Jugendstrafrecht

Was unterscheidet das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht?

Grundsätzlich gelten auch für Jugendliche die allgemeinen Gesetze wie das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO), aber dazu kommt das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter im Stadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter.

Personen unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich, so dass das Jugendstrafrecht bei unter 14-Jährigen nicht anwendbar ist. In diesem Fall sind Maßnahmen durch das Jugendamt möglich.

Unter das Jugenstrafrecht fallen Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren. Darüber hinaus findet das Jugendstrafrecht zum Teil Anwendung auf Heranwachsende im Alter von 18 bis unter 21 Jahren. Jugendstrafrecht wird bei Heranwachsenden entsprechend angewendet, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dabei sind seine Umweltbedingungen mit zu berücksichtigen.

Fall a)
Der 15-jährige A hat von seinen Eltern mal wieder kein Taschengeld bekommen, möchte sich jedoch unbedingt die neuesten Adidas Turnschuhe kaufen, um seinen Freunden zu imponieren. Er in die Stadt und betritt ein Sportwarengeschäft. In dem Moment, als er sich gerade unbeobachtet fühlt, nimmt er ein Paar Adidas Turnschuhe im Wert von 150 Euro, steckt sie unter seine Jacke und passiert die Kasse ohne die Schuhe zu bezahlen. Am Geschäftsausgang wird er von einem Detektiven auf die Schuhe angesprochen.Um unbedingt im Besitz der Turnschuhe zu bleiben schubst  J den Detektiven zu Boden und ergreift die Flucht.

Die im Beispiel beschriebene Tathandlung erfüllt den Straftatbestand des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, unabhängig davon ob die Tat von einem Jugendlichen oder Erwachsenen begangen wurde. Aber die Folgen – die Bestrafung – und die Voraussetzungen für eine Bestrafung, sind gänzlich unterschiedlich.

Bevor A bestraft werden kann, bedarf es der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes.

Da es jungen Tätern noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlen kann, muss die strafrechtliche Verantwortlichkeit positiv festgestellt werden.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Welche Reaktionsmöglichkeiten sieht das Jugendstrafrecht bei Taten Jugendlicher vor und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Da die Anwendung von Jugendstrafrecht für den Mandanten i.d.R. erhebliche Vorteile bringt, wird ein auf Jugendstrafrecht spezialisierter Anwalt meist versuchen, vor Gericht auch bei Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts durchzusetzen.

Entscheidend ist, wie alt der Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung war.

Fall b)
Beispiel: J sticht 1 Tag vor seinem 18.Geburtstag mit Tötungsvorsatz auf O ein. O verstirbt 2 Tage später an den Stichverletzungen.

Gemäß § 1 Abs.1 JGG muss eine Verfehlung begangen worden sein, die nach den Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Das sind Vorschriften nach dem Strafgesetzbuch und der strafrechtlichen Nebengesetze.

Es gibt für Jugendliche einige wichtige Besonderheiten, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt sind. So unterscheidet sich das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht in der Rechtsfolge, dh. in den verschiedenen Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten auf die begangene Straftat.

Erwachsenenstrafrecht kennt als Hauptstrafen die zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Dagegen sieht das Jugendstrafrecht  eine Vielzahl von Reaktionsmöglichkeiten vor.

Die Rechtsfolgen sind untergliedert in ErziehungsmaßregelnZuchtmitteln und als schärfste Rechtsfolge dieJugendstrafe. Die Wahl der Rechtsfolge richtet sich danach, welche nach der Persönlichkeit des Täters für eine erfolgreiche Resozialisierung am geeignetsten ist.

Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen, Anordnungen oder Erziehungshilfe.Weisungen werden aus Anlass der Straftat verhängt und sollen Erziehungsdefizite ausgleichen.Darunter fallen z.B. gemeinnützige Arbeiten und die Teilnahme am sozialen Trainingskurs.

Erziehungshilfe gibt es entweder in Form der Erziehungsbeistandschaft oder in Form der Heimerziehung. Die Erziehungsbeistandschaft wird vom Jugendamt nach richterlicher Anordnung eingesetzt und soll einer Verwahrlosung aufgrund von Entwicklungsproblemen vorbeugen.

Stellt sich heraus, dass Erzeihungsmaßregeln nicht ausreichen, um dem Jugendlichen das Unrecht der Tat bewusst zu machen, wird auf die Straftat mit "Zuchtmitteln" oder mit Jugendstrafe reagiert. 
Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest.

Die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorhalten. Die Erteilung von Auflagen ist in der Praxis das am häufigsten angewandte Zuchmittel. Darunter fallen z.B. Arbeitsauflagen, Schadenswidergutmachung und Geldauflagen, vorausgesetzt, dass der Jugendliche die Geldauflage selbst erfüllen kann.Bei Tätern, die wiederholt strafrechtlich auffallen, kann Arrest verhängt werden, wenn bei ihnen noch keine schädlichen Neigungen festgestellt werden.

Bei Vorliegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld kommt die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. Schädliche Neigungen sind Defizite, die Störungen der Rechtsordnung durch weitere Straftaten erwarten lassen. Mögliche Ursachen dieser Defizite sind z.B. Mängel in der Charakterbildung oder Erziehungsdefizite.

J ist in dem gegen ihn zu führenden Verfahren wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts als Jugendlicher zu behandeln, weil hierfür maßgeblich der Zeitpunkt der Tathandlung war. Welche Strafe in Betracht kommt, hängt von seiner Person und seiner „Vorgeschichte“ ab.

Welche Sanktionen erwarten einen Jugendlichen, der eine Straftat begeht?

Anders als im Erwachsenenstrafrecht  gelten die Strafrahmen des Strafgesetzbuches nicht im Jugendstrafrecht, da diese nicht an individualpräventiven Notwendigkeiten, sondern an der Deliktschwere orientiert sind. Das Gericht hat die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Der spezialisierte Anwalt kann für seinen Mandanten oft erreichen, dass auch schwerere Straftaten wie z.B. Raub oder räuberischer Diebstahl mit relativ milden Strafen geahndet werden. Er wird deshalb versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine milde Sanktion, welche die Erziehung des Mandanten unterstützt, ausreichend ist.

Die Jugendstrafe dauert grundsätzlich mindestens sechs Monate und maximal 5 Jahre, § 18 Abs.1 S.1 JGG. Das Höchststrafmaß liegt jedoch bei 10 Jahren, wenn der Jugendliche eines Verbrechens schuldig ist, welches nach dem allgemeinen Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist, §18 Abs.1 S.2 JGG.

Kann zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob schädliche Neigungen vorliegen, so kann das Jugendgericht die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG zur Bewährung aussetzen. Im Übrigen besteht, wie im Erwachsenenstrafrecht, auch die Möglichkeit, bei günstiger Sozialprognose die Vollstreckung der Jugendstrafe ganz oder nach Verbüßung eines Teils zur Bewährung auszusetzen.

Mit welcher Strafe der Jugendliche A im Ausgangsfall bei einem räuberischen Diebstahl im Gegensatz zu einem Erwachsenen zu rechnen hat, ist somit von seiner Person, seiner Vorgeschichte und der Sozialprognose abhängig? Für einen erwachsenen Täter ist hingegen der Strafrahmen der jeweiligen Tat maßgeblich und damit deliktsabhängig. § 252 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.


Wer entscheidet über die Verfehlungen Jugendlicher?

Zuständig sind die Jugendgerichte. Je nachdem, wie schwer der Tatvorwurf ist, entscheidet entweder der Jugendrichter am Amtsgericht als Einzelrichter, das Jugendschöffengericht am Amtsgericht mit einem Richter und zwei Schöffen oder die Jugendkammer beim Landgericht.

Davon zu unterscheiden ist die Jugendschutzkammer, die Jugendschutzsachen,d.h.Straftaten Erwachsener an Kindern und Jugendlichen behandelt.Grundsätzlich gilt im Jugendstrafverfahren die Strafprozessordnung.Allerdings weicht das Jugendgerichtsgesetz in wesentlichen Punkten von den Vorschriften der Strafprozessordnung ab.Diese werden dann von den Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes ersetzt. Den gesetzlichen Besonderheiten liegt wiederum der Erziehungsgedanke zu Grunde.

Im Vorverfahren sollen frühzeitig die Lebens- und Familienverhältnisse des jungen Täters ermittelt werden.Die persönlichen und charakterlichen Umstände des Jugendlichen werden hierbei besonders erforscht und berücksichtigt. Dies ist vorrangig die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe. Die Jugendgerichtshilfe befragt zusätzlich Erziehungsberechtigte, Lehrer, Ausbilder u.a, um sich ein Bild über den Jugendlichen zu machen. Die Jugendgerichtshilfe wird dann in der Hauptverhandlung gehört.

Darüber hinaus organisiert und kontrolliert die Jugendgerichtshilfe die Erfüllung der richterlichen oder staatsanwaltlichen Weisungen und Auflagen. Da die Einleitung eines Strafverfahrens oftmals ausreicht, dem jungen Straftäter die Ernsthaftigkeit der Verfehlung vor Augen zu halten, bietet das Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung und der Einstellung des Verfahrens.


Weshalb begehen junge Leute Straftaten und welche Taten sind typisch für sie?

Die Ursachen der Kriminalität sind nicht abschliessend. Mögliche Ursachen sind eine gestörte oder unvollständige Familie ( Broken Home ), ein Wertewandel in einer übersättigten Konsumgesellschaft, Sozialisationsdefizite, kulturelle Entwurzelung, Arbeitslosigkeit und fehlende sinnvolle Freizeitbeschäftigung.Die Beweggründe einer Tat sind ebenfalls sehr unterschiedlich.

So handeln junge Täter aus Übermut, Abenteuerlust, Neugierde oder Rauflust.Andere sind komsumorientiert und streben nach Prestige und Statussymbolen. Wieder andere streben nach Anerkennung und wollen einer Bezugsgruppe von Gleichaltrigen angehören ( Peergroups)Im Bereich der polizeilich erfassten Straftaten sind jugendtypische Delikte Diebstahlsdelikte, speziell Ladendiebstähle, Fahrrad-und Kraftraddiebstähle, Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Erschleichen von Leistungen („Schwarzfahren“) und Sachbeschädigungen.


Warum gibt es für Jugendliche Sonderstrafrecht?

Bei Jugendkriminalität handelt es sich oft um harmlose, vorübergehende Entgleisungen während der Einordnung in das soziale Leben der Erwachsenen. Jugendliche Sozialisationsprozesse erfordern spezielle Reaktionen auf Straftaten. Grund sind die Besonderheiten in der psychologischen Entwicklung des einzelnen Jugendlichen.

Deshalb ist das Jugendstrafrecht erzieherisch ausgestaltet. Jungen Straftätern soll durch ernsthafte Ermahnungen und leichten Sanktionen deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für sie verbindlich sind.Jugendliche weisen im Vergleich zu Erwachsenen eine größere Formbarkeit auf, weshalb jugendliche Straftäter besser resozialisiert werden können. Das Erziehungsprinzip ist als Leitprinzip im Jugendstrafrecht seit dem 01.01.2008 gesetzlich festgeschrieben.

Vor der gesetzlichen Verankerung war der Erziehungsgedanke als für das Jugendstrafrecht prägend anerkannt.„Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht.“ Nicht die Tat, sondern die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des jungen Täters ist maßgeblich.Aus diesem Grund wird der Anwalt vor Gericht vor allem auf positive Entwicklungsansätze seines Mandanten, sowie dessen Probleme im sozialen Umfeld bzw. Elternhaus hinweisen.


Rechtsverteidigung

Der jugendliche bzw. heranwachsende Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Jugendstrafverfahrens des Beistands eines Verteidigers seiner Wahl bedienen, § 137 Abs.1 S1 StPO. Dies gilt von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis hin zum Abschluss der Strafvollstreckung. Das Recht ist auch dem gesetzlichen Vertreter sowie den Erziehungsberechtigten eingeräumt, d.h, dieser Personenkreis kann für den Jugendlichen einen Verteidiger wählen. Keine freigestellte Verteidigerwahl sondern notwendige Verteidigung ist erforderlich in Fällen besonders schwerwiegenderer Beschuldigungen oder gravierender Hilfebedürftigkeit des Betroffenen.

Einer junger Beschuldigter bedarf einer sachkundigen Verteidigung in viel größerem Umfang als ein Erwachsener. Dieser bedarf nicht nur dann eines notwendigen Verteidigers, wenn dies auch bei einem Erwachsenen gemäß § 140 StPO erforderlich wäre sondern auch dann wenn die Voraussetzungen des § 68 JGG gegeben sind. Diese Regelung ergänzt die notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO um  weitere Konstellationen.

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und wurde bereits ein Verteidiger gewählt, so ist dieser zugleich der notwendige Verteidiger. Anderenfalls muss das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger von Amts wegen beiordnen. Der Beschuldigte soll dabei die Gelegenheit haben, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens für seine Verteidigung vorzuschlagen.Aufgabe des Verteidigers ist es, dem staatlichen Strafanspruch entgegenzutreten, sich für die Einhaltung prozessualer Garantien einzusetzen und die für den jugendlichen Beschuldigten sprechenden Umstände geltend zu machen.

Der Verteidiger hat im Jugendstrafverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie im Erwachsenenstrafsachen. Ihm stehen alle prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen zur Seite. So kann er Akteneinsicht verlangen und mit dem in U-Haft bzw. im Jugendstrafvollzug befindlichen Inhaftierten mündlich und schriftlich verkehren.


Was kostet ein Rechtsanwalt und wann kommt der Staat für die Kosten auf?

Zu unterscheiden ist zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Jugendlichen. Die Kosten des Verfahrens  sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, darunter auch die Pflichtverteidigervergütungen. Zu den notwendigen Auslagen des Beschuldigten gehören u.a. die Gebühren und Auslagen eines Wahlverteidigers.

Bei den Gebühren und Auslagen des Verteidigers im Jugendstrafverfahren gelten keine Besonderheiten, d.h. es gelten die Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrensrechts. Die Kosten des Verteidigers richten sich nach dem  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.Wir der Jugendliche freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, werden die entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt.

Wird er dagegen verurteilt, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Jugendlichen auferlegt. Es  besteht jedoch die Möglichkeit, dass von der Kostentragungspflicht des Jugendlichen aus erzieherischen Gründen abgesehen wird, § 74 JGG. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den jungen Beschuldigten vor einem zusätzlichen Bestrafungseffekt durch wirtschaftliche Beeinträchtigung zu schützen. Im Ergebnis ist es daher nur ausnahmsweise erzieherisch geboten, dem Betroffenen die Kosten aufzuerlegen. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob die notwendigen Auslagen des Jugendlichen, worunter auch die Wahlverteidigerkosten fallen, auch der Staatskasse im Sinne des § 74 JGG auferlegt werden können. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs fallen die notwendigen Auslagen des jungen Beschuldigten nicht unter § 74 JGG, mit der Folge, dass der junge Täter im Falle einer Verurteilung die entsprechenden Kosten selbst zu tragen hat.

Abschliessend sei erwähnt, dass eine wiederholte Straffälligkeit nicht zwangsläufig das Abgleiten in eine kriminelle Lebenskarriere bedeutet. Diesen Weg ist noch immer nur eine Minderheit der jungen Tätern gegangen.

 

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