Anlässlich des Schiffsunglücks der Costa Concordia stellen sich viele Rechtsfragen. Diskutiert wurden Schadenersatzzahlungen in Millionenhöhe. Wie die Rechtslage tatsächlich aussieht, lesen sie hier:
Vermutlich weil der Kapitän die Inselbewohner grüßen wollte, rammte das Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia" am 13. Januar vor der italienischen Insel Giglio einen Felsen. An Bord des Kreuzfahrtschiffs waren zum Zeitpunkt des Unglücks rund 4200 Menschen. Bislang wurde der Tod von 16 Menschen bestätigt, darunter waren auch vier deutsche Opfer.(1) Acht Bundesbürger werden nach Angaben des Auswärtigen Amtes noch immer vermisst. Die Havarie hat viele Fragen zur Sicherheit von Kreuzfahrtschiffen und der Qualifikation des Personals an Bord aufgeworfen.
Zwei Wochen nach der Havarie der „Costa Concordia" hat die Reederei nun mit Verbraucherverbänden eine Pauschalentschädigung ausgehandelt. Neben den 11.000 Euro pro Passagier sollen auch Reisekosten und Ausgaben für medizinische Zwecke bezahlt werden. Diese Summe für verlorene Wertgegenstände, Gepäck, seelische Beeinträchtigung durch die Havarie und den für die Kreuzfahrt bezahlten Preis „liegt über den Entschädigungsgrenzen internationaler Vereinbarungen und der gültigen Gesetze", erläuterte teilte der italienische Reiseindustrieverband Astoi Confindustria, der die Verhandlungen koordiniert hatte. Ob diese Beträge ausreichend sind, darf aber bezweifelt werden.
I. Grundsätzliches
1. Falsch – und trotzdem häufig zu lesen ist, dass die neuen Passagierrechte der EU VO (EG) Nr. 392/2009) schon ab Januar 2012 gelten. Diese werden eine hohe verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers vorschreiben, einschließlich einer Versicherungspflicht mit dem Recht, die Versicherer bis zu festgelegten Höchstgrenzen unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Diese VO gilt aber erst ab zum 1.1.2013. Bis dahin können Reisende, die in Deutschland gebucht haben Ihre Ansprüche jedenfalls nach der Anlage zu § 664 HGB geltend machen:
a. Die Reederei Costa haftet danach bis zu einem Höchstbetrag von 320 000 DM (ca. 160 000 €) pro Person bei Tod oder Körperverletzung. Für diesen Schadensersatz kommt es bei dem Schiffsuntergang nicht darauf an, wer die Schuld trägt. Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck einschließlich Kleidung haftet Costa verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 4000 DM (ca. 2000 €) je Reisenden. Für Wertsachen wie Schmuck haftet Costa bis 6000 DM (ca. 3000 €), wenn die Wertsachen im Safe der Schiffsrezeption zur Verwahrung übergeben wurden. Ein Zimmersafe genügt nicht. Der Beförderer kann sich nicht auf diese Höchstgrenzen berufen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
b. Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck einschließlich der Kleidung haftet die Reederei verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 2250 SZR (ca. 2400 Euro) je Reisenden. Problematisch dürfte sein, dass die betroffenen Passagiere nachweisen müssen, was im Gepäck war und auch entsprechende Quittungen vorlegen. Für Wertsachen wie Schmuck muss bis zu 3375 SZR (ca. 3500 Euro) gezahlt werden, wenn die Wertsachen im Safe der Schiffsrezeption zur Verwahrung übergeben wurden. Für Gepäckverlust bzw. Gepäckbeschädigung gilt allerdings eine sehr kurze Anzeigefrist von 15 Tagen nach der Havarie.
c. Treten bei Passagieren der havarierten "Costa Concordia" psychische Probleme auf, können diese Schmerzensgelder beantragen. Hierfür muss der Reisende jedoch ein Attest eines Facharztes vorlegen, in dem belegt wird, dass die psychische Erkrankung durch die Havarie ausgelöst wurde. Urlauber, welche bei dem Veranstalter Costa für die kommenden Wochen eine Reise mit der Concordia gebucht haben, dürfen diese Reise im Einvernehmen mit Costa kostenfrei umbuchen oder stornieren unter Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises. Wichtig ist aber die kurze Frist von 15 Tagen nach der Havarie für Gepäckverlust bzw. Gepäckbeschädigung
2. Für die Passagiere ist jedoch zusätzlich auch das Pauschalreiserecht zu beachten. Die Reederei selber vermarktet ihre Reisen nämlich als Pauschalreise.
Die vorzeitig zurückgekehrten Passagieren können danach die nicht verbrauchten, aber bezahlten Reiseleistungen zurückverlangen. Zusätzlich gibt es nach § 651f II BGB einen Anspruch auf eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit in Höhe des Tagespreises für jeden ausgefallenen Kreuzfahrttag. Betroffenen steht also der Reisepreis in doppelter Höhe zu. Sofern die die Anreise auch bei der Reederei gebucht wurde, müssen auch diese Kosten erstattet werden. Wichtig ist, dass Passagiere diese Rechte einen Monat nach Rückkehr geltend machen müssen.
II. Geldendmachung der Rechte - Gerichtsstände
Betroffene deutsche Passagiere können ihre Rechte gegebenenfalls in Deutschland gegen die Kreuzfahrtgesellschaft oder den Reiseveranstalter, bei dem sie die Kreuzfahrt gebucht haben, geltend machen, da die Kreuzfahrtgesellschaft über eine Niederlassung in Hamburg verfügt und die anderen Unternehmen regelmäßig ihren Sitz in Deutschland haben. Inzwischen ist jedoch bekannt geworden, dass die Adresse der Reederei in Deutschland offenbar eher eine Art Briefkastenadresse ist. Damit wird es schwierig, eine Klage (jedenfalls gegen die Reederei) überhaupt zu zustellen. Lediglich Klagen gegen einen deutschen Pauschalreiseveranstalter aus Pauschalreiserecht lassen sich leicht erheben, allerdings gibt es hier nur die oben unter 2. geschilderten Gelder.
Die Opfer der Costa Concordia sollten, nach Hildegard Massari von der Kanzlei Studio Legale Massari in Mailand und München aber wissen, dass die Schadensersatzsummen in Italien zu den höchsten in Europa zählen.
Die Tabellen des Landgerichtes Mailand von 2011, die auch von anderen italienischen Gerichten herangezogen werden, sehen für jeden Elternteil beim Verlust eines Kindes eine Schadenssumme bis zu € 308.700,00 vor. Diese Summe gilt auch für ein Kind beim Verlust eines Elternteils sowie für den (nicht getrennt lebenden) Ehepartner oder Lebenspartner. Einem Geschwister oder einem Großelternteil steht eine Schadenssumme bis zu € 134.040,00 zu. Darüber hinaus hat der überlebende Angehörige Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, der durch das Wegfallen der Unterstützung, die der Verstorbene geleistet hat, entstanden ist, sowie auf Ersatz der Gesundheitsschäden (z.B. Depressionen). Die Erben des Verstorbenen können Ersatz des Personenschadens verlangen, der vom Verstorbenen erlitten worden ist.
Auch für die überlebenden Passagiere sind die Vorgaben in Italien für den Personenschadenersatz weitaus günstiger als in anderen europäischen Ländern.
Ein weiterer Weg besteht darin, sich einer Sammelklage in den USA anzuschließen. Die Klage in den USA richtet sich gegen das Unternehmen Carnival mit Hauptsitz in Miami. Carnival ist die Muttergesellschaft des Kreuzfahrtanbieters Costa Crociere.
Ein italienischer Verbraucherschutzverband hatte bereits vor etwa einer Woche angekündigt, sich an einer von zwei US-Anwaltskanzleien vorbereiteten Sammelklage gegen den in Florida ansässigen US-Konzern Carnival zu beteiligen.





