Mietvertrag

Der Mietvertrag

Der Mietvertrag sollte immer schriftlich abgeschlossen werden. Das gilt auch für Untermietverträge. Zeitmietverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, sonst gilt der Mietvertrag als zeitlich unbegrenzt.

Grundpflichten aus dem Mietvertrag sind grundsätzlich für den Vermieter die Bereitstellung (mangelfreien) Wohnraum und für den Mieter Zahlung der vereinbarten Miete. Darüber hinaus können sich weitere Pflichten und Rechte, sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter durch Klauseln aus dem Mietvertrag ergeben, wie z.B. Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen und Zahlung der Betriebskosten. Diese Klauseln sind grundsätzlich wirksam, weil beide Parteien sie vertraglich vereinbart haben. Wird jedoch der Mieter sehr stark durch eine Klausel benachteiligt, kann diese Klausel im Einzelfall auch unwirksam sein (wie zum Beispiel bei starren Klauseln zu den Schönheitsreparaturen).

 

Wie viel Mietsicherheit ist erlaubt

Eine Mietsicherheit darf höchstens drei Monatsmieten (ohne Nebenkostenabschläge) betragen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsicherheit bei einem Geldinstitut anzulegen. Es kann jedoch auch eine andere Anlageform vereinbart werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Mietsicherheit samt Zinsen auszuzahlen, falls er nicht berechtigt ist die Mietsicherheit zurück zu behalten.

Darf mein Freund / Freundin bei mir einziehen

Wenn der Freund/die Freundin mit einziehen möchte, besteht ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter kann dem Mieter die Zustimmung in diesem Fall nicht versagen. Das bedeutet, dass der Mieter den Vermieter zwar Fragen muss, dieser aber grundsätzlich die Zustimmung nicht verweigern darf. Ausnahmen gelten nur im Fall der Überbelegung oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der/die Freund/-in den Hausfrieden stört oder die Mietsache beschädigt. Verweigert der Vermieter die Zustimmung trotzdem, können sie die Zustimmung gerichtlich durchsetzen.

 

Gerne beraten wir Sie zu den oben angesprochenen und weiteren mietrechtlichen Fragen.

Fremdsprachen

Gern kann die Beratung in Englisch, Französisch oder Spanisch erfolgen. Bitte bei der Terminabsprache ausdrücklich verlangen. Dieser Service ist nicht kostenpflichtig.

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