Mietminderung

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Mietminderung bei Mängeln in der Wohnung

Voraussetzung ist, dass ein Mangel da ist. Der Begriff des Mangels ist weit auszulegen, hierzu gehören alle tatsächlichen Verhältnisse, die den Nutzungswert bzw. den Mietwert nachteilig beeinflussen. Eine Mietminderung tritt darüber hinaus dann ein, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der vertraglich zugesicherten Wohnfläche abweicht.

Nachfolgend finden Sie einige wichtige Mängel und die maximale Minderungsquoten, die von den Gerichten zugesprochen wurden.

Die Prozentangaben sind lediglich Anhaltspunkte für ähnlich gelagerte Fälle.

Mangel Minderung in % der Kaltmiete/Monat
Ausfall der Heizung von September bis Februar bis zu 100 %
Ausfall der gesamten Elektroinstallation bis zu 100 %
Alle Fenster in der Wohnung sind undicht und die Wohnung dauernd feucht bis zu 50 %
Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers bis zu 30 %
Schimmelbildung in Bade- und Schlafzimmer bis zu 30 %
Ständig kalter Boden wegen fehlender Isolierung bis zu 30 %
Ausfall der Wasserversorgung bis zu 20 %
Mangelnder Schallschutz bis zu 20 %
Fahrstuhl in einem Mehrfamilienhaus ist außer Betrieb bis zu 15 %
Keller lässt sich nicht nutzen bis zu 10 %
Stolpergefahr wegen kaputten Bodenbelags bis zu 5 %
Stark verkalkte Toilette bis zu 1 %

Rechtsanwältin N. Ben-Hatit Lochte

Fremdsprachen

Gern kann die Beratung in Englisch, Französisch oder Spanisch erfolgen. Bitte bei der Terminabsprache ausdrücklich verlangen. Dieser Service ist nicht kostenpflichtig.

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