Mieterhöhung - Nebenkosten - Kündigung

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Darf mein Vermieter die Miete erhöhen

Vermieter und Mieter können Mieterhöhungen vereinbaren. Im Mietvertrag kann dann eine Staffel- bzw. Indexmiete vereinbart werden. Es gilt dann die vereinbarte Mieterhöhung. Ist eine Staffel-/Indexmiete vereinbart, so gilt diese, weitere Erhöhungen sind in der Regel ausgeschlossen.

Ohne derartige Vereinbarungen im Mietvertrag kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, das ist die örtliche Durchschnittsmiete bei Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung Beschaffenheit und Lage, anheben. Dabei darf sich die Miete jedoch innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20% erhöhen. Die Mieterhöhung ist schriftlich zu erklären und zu begründen.

 

Ich habe eine hohe Nebenkostenabrechnung

Zunächst darf ein Vermieter nur die Betriebskosten abrechnen, die er mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart hat. Schauen sie also in ihren Mietvertrag - es kann sich lohnen. Es dürfen auch nur zulässige Betriebskosten auftauchen. Das ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorliegen. Danach hat der Vermieter nur noch in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Zahlung. Überprüfen Sie immer die Nebenkostenabrechnung. Es kann z.B. vom Vermieter nicht umlagefähige Kosten in der Abrechnung stehen (alle was nicht von der Betriebskostenverordnung gedeckt ist), es ist ein falscher Abrechnungszeitraum genannt oder eine Übernahme ist gar nicht vereinbart. Und so gehen sie vor: Wichtig ist zunächst die Prüfung, ob der Vermieter die Jahresfrist eingehalten hat, ob die Übernahme der Nebenkosten im Mietvertrag überhaupt vereinbart war und ob der Abrechnungszeitraum ein Jahr beträgt. Dann ist ein Vergleich mit den Vorjahren vorzunehmen. Danach werden die einzelnen Posten auf Richtigkeit überprüft und zu guter Letzt insgesamt noch einmal auf Rechenfehler überprüft.

 

Die Kündigung - Formen und Fristen

Die Kündigungsfrist des Vermieters verlängert sich nach 5 und nach 8 Jahren um jeweils 3 Monate. Der Vermieter muss aber ein sog. berechtigtes Interesse (meistens: Eigenbedarf) an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen. Im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung hat der Mieter die Wohnung zurückzugeben. Das bedeutet, dass die Wohnung: in dem Zustand, der vertraglich vereinbart war, besenrein, renoviert (wenn vereinbart), frei von Schäden, mit allen Schlüsseln zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter übergeben werden muss. Zweckmäßig ist, ein Übergabeprotokoll zu fertigen, welches von den Parteien unterschrieben wird. Sinnvoll kann es auch sein, dass bei der Übergabe Zeugen oder ein Sachverständiger anwesend sind.

Gerne beraten wir Sie zu den oben angesprochenen und weiteren mietrechtlichen Fragen.

Fremdsprachen

Gern kann die Beratung in Englisch, Französisch oder Spanisch erfolgen. Bitte bei der Terminabsprache ausdrücklich verlangen. Dieser Service ist nicht kostenpflichtig.

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