Keine Wertersatzpflicht für Gebrauch der Ware
Das neue Recht - Folgen für die Kunden: Nach der nun neu geschaffenen Vorschrift des § 312e Abs. 1 BGB steht dem Onlinehändler ein Wertersatz für Verschlechterung der Sache und gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher mit der gelieferten Ware in einer Art und Weise umgegangen ist, die über die "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" hinausgeht.