Ein Unternehmen hatte die unternehmerische Entscheidung getroffen, Reinigungsarbeiten nicht mehr selbst zu betreiben, sondern per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den nicht mehr tarifvertraglich ordentlich kündbaren eigenen Reinigungskräften wurde die außerordentliche Kündigung ausgesprochen.
Das LAG hält die Kündigungen für unwirksam. Das Unternehmen könne sich wie bei anderen Verträgen von seiner Vertragsbindung gegenüber den Beschäftigten nicht einfach lossagen. Es muss bereits bei der unternehmerischen Konzepts die Unkündbarkeit der Reinigungskraft berücksichtigen.