Die Beleidigung des Vorgesetzten vor Kunden rechtfertigt eine "ordentliche" (fristgerechte) Kündigung, wenn die Äußerungen grob beleidigend und ehrverletzend sind, kann das eine "außerordentliche" (fristlose) Kündigung rechtfertigen.
Schließung von Filialen als Betriebsänderung; Einigungsstelle
Leitsatz
Die Einsetzung einer Einigungsstelle ist im Blick auf den Abschluss eines Sozialplans nach Betriebsänderung nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit unzulässig, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in einem Betriebsratsbezirk zur verstärkten Schließung kleinerer Filialen kommt, der den Schluss auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zulässt. Dabei kann es sich auch bei nur geringem Personalabbau um eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) oder eine sonstige Betriebsänderung außerhalb des Katalogs in Satz 3 des § 111 BetrVG handeln (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2009 - 26 TaBV 1185/09-).
Kündigungsfrist - Jahre vor dem 25 Lebensjahr zählen
Der EuGH Hat entschieden, dass die deutsche Regelung nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 verstößt und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.
Bei verschiedenen Möglichkeiten im Mietvertrag zur Abrechnung der Betriebskosten, muss eine Variante angekreuzt sein, sonst schuldet der Mieter keine Zahlung.
OLG Rostock v. 14.1.2010 - 3 U 50/09
Die Beleidigung des Vorgesetzten vor Kunden rechtfertigt eine "ordentliche" (fristgerechte) Kündigung, wenn die Äußerungen grob beleidigend und ehrverletzend sind, kann das eine "außerordentliche" (fristlose) Kündigung rechtfertigen. LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 569/09
Keine Ungleichbehandlung, wenn ältere beschäftigte kein Angebot für einen Aufhebungsvertrag erhalten. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist nicht weniger günstig. BAG v. 25.2.2010
Wenn im Sozialplan Abfindungen ausgeschlossen werden, weil der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz vermittelt hat, ist dies wirksam. Auch ohne einen Bezug auf einen zumutbaren Arbeitsplatz.
BAG v. 8.12.2009 - 1 AZR 801/08